Elektrische Feile mit USB-Ladefunktion für Hunde- und Katzenkrallen, weiß
Beschreibung
"Die weiße elektrische Feile ist ein praktisches Werkzeug, um die Nägel von Haustieren mit Hilfe des Schnellladens über USB auf der richtigen Länge zu halten. Dieses Gerät ist sowohl für Hunde als auch für Katzen geeignet und bietet eine effektive und bequeme Lösung für die Pflege von Haustiernägeln."
VIBRATIONSARM UND GERÄUSCHARM: Die elektrische Haustierfeile ist mit einem leistungsstarken und dennoch leisen Motormodell ausgestattet. Die Feile verkürzt schnell und einfach die Krallen des Tieres und ist aufgrund ihrer geringen Geräuschentwicklung und geringen Vibrationen auch für lärmempfindlichere Tiere geeignet.
KLAUEN SCHMERZFREI FEILEN: Wenn Ihr Haustier Angst hat, sich die Krallen zu schneiden, dann ist diese Feile die beste Wahl. Es ist ein revolutionäres Gerät für jede Krallengröße und wenn Sie seine Krallen schneiden, müssen Sie sich keine Sorgen mehr über Überlappungen, Schmerzen oder Blutungen machen.
USB-AUFLADUNG: Die elektrische Klauenfeile ist so konzipiert, dass sie über USB aufgeladen werden kann, extrem einfach zu bedienen ist und außerdem nicht jedes Mal Geld ausgeben muss, wenn Sie neue Batterien zum Austausch kaufen. Nach dem vollständigen Aufladen hat es eine Arbeitszeit von über 5 Stunden bei Dauerbetrieb.
FÜR JEDES HAUSTIER GEEIGNET: Das Gerät verfügt über 3 Positionen, abhängig von der Größe der Tiere und den Eigenschaften der Klaue
1 für kleine Haustiere
2 für mittlere und große Haustiere,
3 Schnelle Klauenformung
Funktionen
Marke MIRACILE
Modellnummer: n20
Material:
Edelstahl, Kunststoff
Ladezeit: 3 Stunden
Produktname:
Griner für Haustiernägel
Farbe: Weiß
Gebrauchen:
Haustierpfoten reinigen
Eingang: DC 5V
Ausgang: 5V 1000MAH
Einzelpackungsgröße: 20X10X5 cm
Einzelbruttogewicht: 0.300kg
Wichtig! Das oben genannte Produkt ist als Gesundheits- und Hygieneprodukt eingestuft. Wurde die Verpackung geöffnet oder weist das Produkt Anzeichen auf, dass es getestet wurde, erlischt das 14-tägige Widerrufsrecht gemäß Artikel 29 Absatz 1 des Regierungsdekrets 45/2014 (26.II.).